VORAUSSETZUNGEN
Die Lehrerausbildung ist in Niedersachsen - wie auch in den anderen Bundesländern - zweiphasig organisiert. Das Studium erfolgt an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen (mit dem Abschluss 1. Staatsexamen oder zukünftig i.d.R. Master of Education), der Vorbereitungsdienst erfolgt an Studienseminaren in Kooperation mit den Ausbildungsschulen des entsprechenden Lehramtes. Erst mit der vollständigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung wird die Laufbahnbefähigung des jeweiligen Lehramtes erworben. Die Laufbahnbefähigung für ein Lehramt stellt die Berufszugangsberechtigung dar, d.h., erst nach deren Erwerb ist eine Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst möglich.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst (ab 01.08.2010)
Der Vorbereitungsdienst dauert für das Lehramt an berufsbildenden Schulen 18 Monate und wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) sollen im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes befähigt werden, Schülerinnen und Schüler individuell so zu fordern und zu fördern, dass diese ihr Leben eigenverantwortlich gestalten und in Gesellschaft und Beruf Verantwortung für sich und andere übernehmen können. Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist außerdem eine berufspraktische Tätigkeit erforderlich, die den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen entspricht. Zum Vorbereitungsdienst kann auch zugelassen werden, wer ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern zugeordnet werden kann, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch das Kultusministerium festgestellt worden ist. Die Fächer des besonderen Bedarfs werden zu jedem Einstellungstermin festgestellt und im Schulverwaltungsblatt sowie Internet veröffentlicht. Nicht zugelassen wird, wer bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst für dasselbe Lehramt in Niedersachsen oder ein vergleichbares Lehramt in einem anderen Land abgeleistet hat.
Detaillierte Informationen zur Ausbildungsstruktur und Prüfung finden Sie in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010.
Die Staatsprüfung
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet nach Bestehen der Staatsprüfung mit Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes kraft Rechtsvorschrift. Durch die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Ablegung der Staatsprüfung wird kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begründet. Die Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in den Schuldienst im Beamtenverhältnis auf Probe nach bestandener Staatsprüfung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes ist zzt. grundsätzlich das vollendete 45. Lebensjahr. Lebensältere Bewerberinnen und Bewerber werden nach erfolgreichem Auswahlverfahren im Angestelltenverhältnis eingestellt.
Weitere Informationen zur Ausbildung und Bewerbungsunterlagen für den Vorbereitungsdienst finden Sie unter folgendem Link: